Wichtig für Treuhänderinnen und Treuhänder
Ab 1. Januar 2025 tritt das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft, das Einfluss auf die Tätigkeiten von Treuhandunternehmen hat.
1. Ende des Mantelhandels
Neu wird die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist. Dabei wird das Handelsregisteramt bei Verdacht Unterlagen zur Prüfung einfordern. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für GmbHs.
2. Opting-out nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich
Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gilt neu nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Das Handelsregisteramt muss ohne Verzichtserklärung für die Revision oder ohne Revisionsstelle die Angelegenheit dem Gericht überweisen. Das Handelsregister geht somit hier von einem Organisationsmangel aus, welcher zur Auflösung der Gesellschaft führen kann.
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