Ab 1. Juli 2023 erhalten Unternehmen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung die Möglichkeit, Mitarbeitende, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialist tätig sind, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Dies muss aber individuell mit jedem Mitarbeitenden vereinbart werden.
Dieses Jahresarbeitszeitmodell hat zur Folge, dass die allgemeinen Regeln zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit und Überzeitarbeit nicht zur Anwendung kommen und es für die Arbeitnehmenden, die darunterfallen, unter anderem möglich ist, entgegen dem allgemeinen Sonntagsarbeitsverbot an bis zu 9 Sonntagen pro Jahr bewilligungsfrei 5 Stunden zu arbeiten. Die Pflicht der Arbeitgeber, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmenden zu erfassen, bleibt hingegen unverändert.
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