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Keine Revision durch einen Minderheitsaktionär


Bei der Standeskommission des Schweizerischen Treuhandverband gelangte eine Anzeige wegen Verletzung der Unabhängigkeit eines Revisors ein. Ein Mitglied des Verbandes übte die Tätigkeit des Revisors aus, obwohl er selber neun Aktien des zu revidierenden Unternehmens besass. Mit dem Besitz von neun Aktien verstiess der gegen das Unabhängigkeits-Prinzip der Standesregeln. Bereits das Halten einer einzigen Aktie der geprüften Gesellschaft ist untersagt. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit liegt bereits vor, wenn sich der Revisor verpflichtet, die Aktie zu zeichnen.





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