Der Weltenbummler
Auch Weltenbummler holt das Bundesgericht auf den harten Boden der Schweizer Realität zurück.
Ein Segler meine, dass sein neuer Wohnort das weite Meer sein und er sich so Steuern sparen könne. Das Bundesgericht entschied, dass er steuerrechtlich in der Schweiz verankert ist: Der zurückgebliebenen Ehefrau wurden bei der Veranlagung die Einkommens-Anteile ihres verreisten Gatten angerechnet. Denn: ein zivilrechtlich gültiger Wohnort ist auf der weiten See nicht möglich.
Der Schlaumeier
Ein Steuerpflichtiger erwarb im August 2010 ein Grundstück und verkaufte dieses im März 2011 mit einem Gewinn von CHF 870'000. Er deklarierte einen Renovationsaufwand von CHF 595’000, der die Grundstückgewinnsteuer mindern sollte. Als Beweis für die Renovations-Arbeiten reichte er Rechnungen und Barquittungen von Handwerkern in der vollen Höhe von CHF 595’000 ein.
Eine Besichtigung der Liegenschaft ergab, dass keinerlei Renovationsarbeiten vorgenommen wurden. Der Steuerpflichtige hatte die Grundstückgewinnsteuer in vollem Umfang zu bezahlen.
Der kleinkarierte Anwalt
Ein St.Galler Rechtsanwalt hatte in eigener Sache eine Beschwerde mit einem Umfang von 55 Seiten erhoben. Gleichzeitig hatte A. das zuständige Verwaltungsgericht um eine Nachfrist für eine Ergänzung (!) seiner Beschwerde ersucht. Das Verwaltungsgericht beurteilte diese Rechtsschrift als weitschweifig und verlangte die Kürzung der Rechtsschrift auf rund 25 Seiten.
Der Rechtsanwalt reichte die Beschwerde nochmals auf 25 Seiten ein, hatte aber einfach die Ränder des Dokuments, die Schriftgrösse und die Zeilenabstände so verkleinert, dass jetzt doppelt soviel Wörter auf einer Seite standen.
Das Bundesgericht fand das nicht so lustig und wies seine Beschwerde zurück.
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