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Kleidervorschriften in Treuhandunternehmen – ist das erlaubt und macht es Sinn?

Mit Turnschuhen und Training-Hosen zum Kunden?


In vielen Unternehmen gibt es Kleidervorschriften, die die Arbeitnehmer beachten müssen. Diese Vorschriften dienen dazu, ein professionelles und angemessenes Erscheinungsbild zu gewährleisten und den Mitarbeitenden eine klare Richtlinie zu geben, was angemessene Kleidung am Arbeitsplatz betrifft. Gerade Treuhandunternehmen legen Wert auf gepflegte Kleidung im Kundenkontakt, sollen Treuhänder doch Seriosität ausstrahlen.


Es ist wichtig, dass Mitarbeitende die Kleidervorschriften ihres Unternehmens verstehen und befolgen.


In der Schweiz gibt es kein allgemeines Gesetz, das die Kleidervorschriften in Unternehmen regelt. Stattdessen liegt die Entscheidung über die Kleiderordnung bei den Arbeitgebern und kann in individuellen Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.


Arbeitgeber dürfen jedoch nicht willkürlich Kleidervorschriften erlassen, sondern müssen sicherstellen, dass diese diskriminierungsfrei und angemessen sind. Dies bedeutet, dass sie keine Vorschriften erlassen dürfen, die gegen geltendes Diskriminierungsrecht verstossen, z.B. aufgrund von Geschlecht, Religion oder Nationalität.


Mitarbeitende haben das Recht, ihre religiöse Überzeugung auszudrücken, auch indem sie bestimmte Kleidung tragen. Arbeitgeber müssen daher entsprechende Ausnahmen von Kleidervorschriften zulassen, sofern dies praktikabel und nicht mit den Geschäftsinteressen des Unternehmens unvereinbar ist.



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