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Ungültigkeit von Konkurrenzverboten bei Treuhändern

Aktualisiert: 2. Okt. 2023


Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hat. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Schädigungsmöglichkeit beim Einblick in den Kundenkreis, so wie es bei einem Treuhänder üblich ist, in zwei Situationen nicht gegeben ist:


1. Die Beziehung zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber sind stark persönlich geprägt sind. In dieser Konstellation wechseln Kunden nicht, denn sie sind an den Arbeitgeber gebunden. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein angesehener Treuhänder seinem Assistenten kein Konkurrenzverbot auferlegen kann, obwohl er Einblick in den Kundenkreis hat. Der Kunde ist an das Unternehmen gebunden.

Konkurrenzverbote sind va bei freien Berufen wie Treuhändern, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte und Architekten meistens unzulässig.

2. Die Beziehung zwischen dem Kunden und dem Mitarbeitenden sind stark persönlich geprägt: Die Kunden wechseln nicht, weil sie die speziellen Kenntnisse des Arbeitnehmers schätzen, sondern weil sie eine persönliche Bindung haben. Die Persönlichkeit des Mitarbeitenden ist für die für die Beziehung zum Kunden entscheidend, nicht seine Fachkenntnisse. Das Konkurrenzverbot ist nicht gültig, weil kein Zusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und den Geschäftsgeheimnissen mit einer Schädigung besteht.



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